Lexikon - Begriffserklärung
Haftpflichtschaden
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfall-opfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen,
den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.
Im KFZ-Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die KFZ-Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz).
Im Gegensatz zur Kaskoversicherung können neben den Schäden am Fahrzeug auch die Leihwagenkosten bzw. die Nutzungsausfallentschädigung bei einer Reparatur bzw. im Totalschadensfall getend gemacht werden. Zusätzlich auch sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Bergungs- und Zulassungskosten.
Kaskoschaden
Die Art und vor alllem der Umfang der Schadensregulierung bei einem selbstverschuldeten Unfall hängt im Wesentlichen von den Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrages ab. Sie sind der Allgemeinen Bedingungen beschrieben. Bei der Kaskoversicherung unterscheidet man die sogenannte Vollkasko- und die Teilkaskoversicherung. Schäden die durch Vandalismus bzw. selbstverschuldete Unfälle entstehen sind nur durch die Vollkasko abgedeckt. Bei Diebstahl des Fahrzeuges oder einem Glasschaden reguliert die Teilkaskoversicherung den Schaden.
In den meisten Fällen muss der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung tragen. haben.
Die Ermittlung der Schadenshöhe wird bei einem Kaskoschaden in der Regel durch einen Sachverständigen von der jeweiligen Versicherung durchgeführt. In Absprache mit der Versicherung ist es möglich selbst einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Der Gutachter ist aber grundsetzlich nicht frei wählbar.
Bagatellschaden
Schäden, bei der auch einen Nichtfachmann eindeutig einschätzten kann, dass die Reparaturkosten unter 750,00 EUR liegen werden kann auf die Erstellung eines kompletten Schadensgutachten verzichtet werden. Um aber z. B. bei einem späteren Streitfall ein Beweis zu haben, oder bei neueren Fahrzeugen eine eventuelle Wertminderung auszuweisen ist es sehr oft empfehlenswert, ein sogenanntes Kurzgutachten zu erstellen.
Auslagenpauschale
Für Auslagen wie Telefonkosten; Fahrkosten o. ä., die entstehen um seine Ansprüche rund um den Unfall ersetzt zu bekommen, hat sich eine pauschale Abrechnung eingebürgert. Man spricht in der heutigen Rechtssprechung von einer Auslagenpauschale, die Sie ohne Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen können. Die Höhe dieser Pauschale schwankt je nach Versicherung zwischen 20,00 EUR und 25,00 EUR.
An-/Abmeldekosten
Bei einem Totalschaden werden diese Kosten im Haftpflichtschaden mit entsprechenden Nachweisen erstattet.
Abschleppkosten
Bei einem unverschuldeten Autounfall (Haftpflichtschaden) sind die Abschleppkosten grundsätzlich vom Unfallverursacher (oder dessen Versicherung) zu ersetzen. Abschleppkosten zu einer Werkstatt "Ihres" Vertrauens, die räumlich nahe gelegen ist (bis ca. 100 km) sind zu erstatten.
Gutachtergebühren
Die entstehenden Gutachterkosten gehören zum Schaden, und werden bei einem unverschuldeten Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt.
Rechtsanwaltsgebühren
Wird zur Durchsetzung der Ansprüche aus einenm nichtverschuldetem Unfall ein Rechtsanwalt beauftragt, werden diese ebenfalls von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen.
Schadensminderungspflicht
Bei der Entstehung und bei der Abwicklung ist der Geschädigte gehalten, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten.
Die Beweislast für eine Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat der Schädiger, jedoch obliegt dem Geschädigten, wenn die Möglichkeiten der Schadensminderung in seiner Sphäre liegen (Kreditmöglichkeiten, Bestehen einer Vollkaskoversicherung) eine weitgehende Pflicht zu Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse.
Wertminderung
Durch den Ersatz der Wertminderung (besser: merkantiler Minderwert - "merkantil" = "kaufmännisch") soll der Schaden ausgeglichen werden, der Ihnen daraus entsteht, dass Sie im Falle eines Verkaufs Ihres Fahrzeugs auf Nachfrage den Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, was meist zu einem geringeren Verkaufserlös führt - selbst dann, wenn das Fahrzeug "technisch" gar nicht minderwertig ist, sondern eben nur "kaufmännisch". Unerheblich ist, ob Sie das Fahrzeug tatsächlich irgendwann verkaufen wollen
Vorteilsausgleich / Wertverbesserung
Unter Vorteilsausgleich versteht man die mit dem Schadensausgleich verbundene Besserstellung des Anspruchstellers. Es ist zu prüfen, inwieweit sich durch die Reparatur der Veräußerungswert des Fahrzeuges erhöht. Nachdem eine Bereicherung nicht stattfinden darf, ist dieser Mehrwert als Wertverbesserung auszuweisen. Hierzu müssen Fahrzeugteile mit einem konkreten Vorschaden oder erheblichem Verschleiß behaftet sein und durch die Reparatur eine echte Erhöhung des Fahrzeuggesamtwertes eintreten.
Mietfahrzeugkosten
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der für ein Mietfahrzeug entstehenden Kosten - und zwar für die erforderliche Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung.
Diese Ausfallzeit beginnt bei noch fahrfähigen Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb.
Bei nicht mehr fahrfähigen oder nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt der Ausfallzeitraum dagegen bereits ab dem Unfallzeitpunkt. Bei Totalschäden und nicht mehr einsatzfähigem Unfallfahrzeug endet die unfallbedingte Ausfallzeit mit dem Tag der Zulassung eines Ersatzfahrzeuges, spätestens jedoch mit Ende der vom Sachverständigen festgelegten Wiederbeschaffungsdauer.
Nutzungsausfallentschädigung
Wird bei einem Unfall ein Fahrzeug in der Weise beschädigt, dass der Geschädigte es für eine bestimmte Zeit nicht nutzen kann, obwohl er es gerne nutzen würde und auch nutzen könnte (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit), so hat der Geschädigte einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung - und zwar für die (geschätzte oder tatsächliche) Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.
Die gängigen Fahrzeugtypen sind in verschiedene Größenklassen (A bis L) eingeteilt, die für die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung maßgebend sind. Einen Überblick gibt die Tabelle unten. Sie können es sich
Reparaturkosten
Reparaturkosten sind Kosten, die zur Beseitigung der Unfallschäden am Fahrzeug notwendig sind.
zu den Reparaturkosten zählen:
- Arbeitskosten
- Ersatzteilkosten ( incl. Preisaufschlag)
- Lackierungskosten
- Nebenkosten
- Umbaukosten
- Verbringungskosten (vom Reparaturbetrieb zur Lackiererei und zurück)
Reparaturkosten-Übernahmeerklärung
Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sogenannte Reparaturkosten - Übernahmeerklärung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparatur-betrieb bezahlt werden sollen.
Die Kfz - Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten - Übernahmebestätigung an den zahlungspflichtigen Versicherer. Dieser verpflichtet sich gegenüber dem Reparaturbetrieb ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Werkstatt auszugleichen.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein vergleichbares Fahrzeug (Art und Güte) am Tag des Schadens unter Berücksichtigung sämtlicher wertbeeinflussenden Faktoren und der örtlichen Marktlage an einen seriösen Händler zu zahlen wäre.
Restwert
Unter Restwert versteht man den realisierbaren Wert des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Die Versicherungen zahlen im Schadensfall bei fiktiver Abrechnung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert (netto) und Restwert als Geldbetrag aus. Das bedeutet, je höher der Restwert, desto niedriger ist der von der Versicherung zu zahlende Geldbetrag. Auf die Höhe des Restwerts hat der Sachverständige keinen Einfluss, da er verschiedene Angebote von Restwertkäufern für das beschädigte Fahrzeug einholen muß.
Technischer Totalschaden
Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug nicht mehr im vollen Umfang Instand gesetzt werden kann.
Unechter Totalschaden
Dieser liegt vor, wenn die Summe der kalkulierten Reparaturkosten und des Restwertes den Wiederbeschaffungs- wert überschreiten
Wirtschaftlicher Totalschaden
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert (Wiederbeschaffungswert) des Fahrzeuges, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Sie erhalten den Wiederbeschaffungswert abzüglich eines Restwertes, der für das verunfallte Fahrzeug zu erzielen ist.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30%, kann der Geschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen lassen, soweit er das Fahrzeug weiter nutzt und die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird.
Achtung: Diese Regelung gilt nur bei einem Haftpflichtschaden
Schmerzensgeld
Derjenige, der nach einem Unfall von einem anderen wegen der Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit Schadensersatz verlangen kann, hat seit dem Änderungsgesetz 2002 grundsätzlich auch einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Während der „normale“ Schaden den gesamten materiellen, vermögensmäßigen Schaden umfasst stellen die im Zusammenhang mit einem Unfall erlittenen Verletzungen und Beeinträchtigungen einen sogenannten „immateriellen“ Schaden dar.
|
|
Unabhängiger
Kfz-Sachverständiger
Krumholz
Dorfstraße 32
15834 Rangsdorf
OT Groß Machnow
Telefon: 033708 - 70224
Telefax: 033708 - 71167
info@kfz-gutachten-krumholz.de
Zweigstelle Mahlow
Am Sportplatz 35
15831 Mahlow
Telefon: 03379 - 4462303
|
 |
|